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Antrag; Feststellung; Umdeutung

RechtsprechungVergaberechtbbl 2020/57bbl 2020, 73 Heft 2 v. 15.4.2020

§ 1 nö VergNG, § 4 nö VergNG, § 6 nö VergNG, § 10 nö VergNG, § 13 Abs 1 nö VergNG, § 13 Abs 16 nö VergNG

Die Umdeutung eines Antrags auf Feststellung, dass die Antragstellerin mit ihrem angebotenen Produkt die Bestbieterin ist, dahingehend, dass die Zuschlagsentscheidung nichtig erklärt werden möge, ist nicht einmal ansatzweise zulässig.

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