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Benützungsbewilligung; geringfügige Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/8bbl 2020, 16 Heft 1 v. 15.2.2020

§ 38 Abs 7 Z 3 stmk BauG 1995

Bei der Errichtung einer Trennwand, eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums (hier: in einer Eisstockhalle) handelt es sich um keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung, die im Rahmen der Benützungsbewilligung genehmigt werden kann.

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