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Geheimhaltungspflicht; Parteistellung im Nachprüfungsverfahren

RechtsprechungVergaberechtbbl 2019/161bbl 2019, 162 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 23 Abs 1 BVergG 2006, § 101 Abs 2 BVergG 2006, § 311 BVergG 2006, § 314 BVergG 2006, § 324 Abs 2 BVergG 2006, § 17 AVG

Die Pflicht des Auftraggebers, die Bieter bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten, findet keine Anwendung im Nachprüfungsverfahren und verhindert daher nicht die Parteistellung.

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