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Bordell; widmungswidrige Verwendung eines Wohnhauses; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/141bbl 2019, 148 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 23 Abs 1 Z 25 sbg BauPolG

Der Inhaber eines Bordelbetriebs ist unbeschadet der konkreten Eigentumsverhältnisse als „Hauptverantwortlicher“ für die widmungswidrige Verwendung eines Wohngebäudes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

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