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Bauanzeige; Untersagungsfrist

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/106bbl 2019, 108 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 30 Abs 3 tir BauO 2018, § 33 Abs 4 AVG

Die bei Bauanzeigen gesetzlich festgelegte (Untersagungs-) Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige kann nicht einseitig von der Baubehörde bis zur Erfüllung einer bestimmten Bedingung (hier: Hinterfüllung einer Wand) unterbrochen werden.

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