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Grundstücksteilung; Flächenwidmung „Grünland“; Land- und Forstwirtschaft

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/89bbl 2019, 99 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 5 oö BauO 1994, § 6 oö BauO 1994, § 9 Abs 3 oö BauO 1994, § 30 Abs 5 oö ROG 1994

Eine Grundstücksteilung darf der Flächenwidmung (hier: „Grünland“) nicht widersprechen.

Ein nach der Grundstücksteilung verbleibendes, mit einem Wohnhaus bebautes (Rest-) Grundstück mit einer Fläche von ca 3.000 m2 ist zu klein, um darauf einen landwirtschaftlichen (hier: Neben-) Betrieb gründen zu können.

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