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Bauausführung; Aufsicht; Bauverantwortlicher; Bauherr; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/59bbl 2019, 65 Heft 2 v. 1.4.2019

§ 31 tir BauO 2011, § 32 Abs 3 tir BauO 2011, § 34 tir BauO 2011, § 57 Abs 2 lit c tir BauO 2011, § 57 Abs 2 lit e tir BauO 2011

Der Bauverantwortliche ist für eine konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

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