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Warnpflicht; technischer Schulterschluss

RechtsprechungZivilrechtbbl 2019/23bbl 2019, 25 Heft 1 v. 1.2.2019

§ 1168a ABGB

Durch das im Bauwesen typische Zusammenwirken von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs-, Warn- und Kontrollpflichten, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde.

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