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Wesentliche Leistungsänderung; Änderungsklausel; Transparenz; Gleichbehandlung; nachträgliche Anpassung des abgeschlossenen Vertrages

RechtsprechungVergaberechtbbl 2018/223bbl 2018, 226 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 99 Abs 2 BVergG 2006, Pkt 7.1. der ÖNORM B 2110

Die Zulässigkeit einer Änderungsklausel setzt voraus, dass sämtliche am Auftrag interessierte Wirtschaftsteilnehmer hievon von Anfang an Kenntnis hatten. Diese Vorgabe ist nicht erfüllt, wenn die Änderungsklausel erst in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens eingeführt wird.

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