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Werkvertrag; Mitverschulden; Sachverständiger auf Seiten des Bestellers

RechtsprechungZivilrechtbbl 2018/137bbl 2018, 156 Heft 4 v. 1.8.2018

§ 1168a ABGB

Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.

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