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Offenkundige Benützung einer fremden Sache; kein Rechtserwerb

RechtsprechungZivilrechtbbl 2018/107bbl 2018, 117 Heft 3 v. 1.6.2018

§ 480 ABGB, § 481 ABGB, § 1500 ABGB

Der Erwerber einer Liegenschaft muss die offenkundige Benützung seines Grundstücks nur dann als nicht eingetragene Servitut gegen sich gelten lassen, wenn die Ersitzungszeit schon abgelaufen ist oder es einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag mit dem Voreigentümer gibt, dessen grundbücherlicher Vollzug irrtümlich unterblieben ist.

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