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Höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Baurechtbbl 2018/10bbl 2018, 25 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 31 Abs 4 oö BauO 1994

Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes.

Die Bestimmung über die höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten stellt keine solche baurechtliche Regelung über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes im Sinn des § 31 Abs 4 oö BauO dar.

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