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Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers; Auslegung von § 15 BTVG

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/226bbl 2017, 232 Heft 6 v. 1.12.2017

§ 15 BTVG

§ 15 BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche

Seite 232


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