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Baubewilligung; Befristung; Verlängerung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/220bbl 2017, 229 Heft 6 v. 1.12.2017

§ 46 tir BauO 2011

Nach einer insgesamt siebenjährigen Bestandsdauer einer Anlage (hier: Bewilligung für 5 Jahre; Verlängerung um 2 Jahre) ist eine neuerliche Bewilligung für den vorübergehenden Bestand nicht mehr zulässig.

VwGH, 01.08.2017, Ra 2017/06/0134

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