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Bauverantwortlicher; Bestellung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/216bbl 2017, 228 Heft 6 v. 1.12.2017

§ 32 tir BauO 2011, § 57 Abs 1 lit a tir BauO 2011

Mit der Erteilung einer „Vollmacht“, die einen Baumeister zur persönlichen Vertretung des Bauherrn und zur Unterfertigung von ihn betreffenden Dokumenten ermächtigt, erfolgt noch keine Bestellung zum „Bauverantwortlichen“, der für die bewilligungskonforme Ausführung eines Bauvorhabens verantwortlich ist.

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