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Inanspruchnahme von fremden Grundstücken; Entschädigung; Schadenersatz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/210bbl 2017, 224 Heft 6 v. 1.12.2017

§ 15 Abs 6 oö BauO 1994

Die Festsetzung einer Entschädigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde setzt eine rechtskräftige Bewilligung der Baubehörde zur Inanspruchnahme des fremden Grundstückes voraus.

Ermächtigt die baurechtliche Bewilligung zu keinem Eingriff an Bäumen auf dem Nachbargrundstück (hier: Beseitigung von Wurzelwerk), müssen im Fall der Beschädigung der Bäume allgemeine schadenersatzrechtliche Ansprüche beim ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.

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