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Umfang des Vorkaufsrechts nach § 15g WGG

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/184bbl 2017, 196 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 15g WGG

Ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung im Sinne des § 15b WGG sind, befinden.

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