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Brückenkrananlage; baubewilligungspflichtige Maßnahme; Ausnahme; gewerbliche Betriebsanlage

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/175bbl 2017, 194 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 2 Abs 1 Z 2 BauPolG, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG, § 74 Abs 2 GewO 1994

Bei einer Brückenkrananlage ist die Überdachung der Kranbahn (hier: Flugdachkonstruktion) als „Bau“ baubewilligungspflichtig.

Bei der Krananlage handelt es sich um eine „technische Einrichtung“, welche unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG (zB Beeinflussung der Standfestigkeit des Baues uä) baubewilligungspflichtig ist.

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