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Teichanlage; Schwimmteich; bauliche Anlage; Anwendungsbereich der tir BauO; Ausnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/138bbl 2017, 141 Heft 4 v. 1.8.2017

§ 1 Abs 4 tir BauO 2011, § 21 Abs 1 tir BauO 2011, § 39 Abs 6 lit a tir BauO 2011, § 39 Abs 6 lit c tir BauO 2011

Eine Teichanlage ist eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage.

Ist der Teich Teil einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtanlage zur thermischen Grundwassernutzung, ist dieser im konkreten Projektumfang vom Geltungsbereich der tir BauO ausgenommen.

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