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Abbruch von Bauten unter 500 m3; Bebauungsplan; Erhaltungsgebot; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/89bbl 2017, 95 Heft 3 v. 1.6.2017

§ 2 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG, § 59 Abs 2 sbg ROG 2009

Der Abbruch von Bauten unter 500 m3 ist nicht baubewilligungspflichtig.

Bauten unter 500 m3 unterliegen nicht einem im Bebauungsplan festgelegten Erhaltungsgebot.

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