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Keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für vorbehaltenes Fruchtgenussrecht

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/59bbl 2017, 62 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG

Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes stellt dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinn des § 5 Abs 1 Z 2 stmk GVG dar, wenn sich der bisherige Eigentümer und Übergeber der Liegenschaft im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder Teilen daran vorbehält.

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