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Stiegenhaus; Änderung des Verwendungszwecks; Brandgefahr; Fluchtwege; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/46bbl 2017, 57 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 19 Z 2 stmk BauG 1995

Die Errichtung von Gipskartonwänden im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses (hier: für einen Windfang) stellt eine Erweiterung der Wohnnutzfläche dar und ist als Nutzungsänderung bewilligungspflichtig.

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