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Baugebrechen; Bodenfließen; Trittsicherheit; Stiegengeländer; Absturzgefahr

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/223bbl 2016, 243 Heft 6 v. 1.12.2016

§ 129 Abs 2 wr BauO

Fehlende bzw gebrochene, lockere und aufgewölbte Fließen des Bodenpflasters (hier: im Gesamtausmaß von ca 1 m2 mit einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm) stellen ein Baugebrechen dar.

Auch das Fehlen eines Füllelementes des Stiegengeländers (hier: in einer Höhe von ca 1 m) stellt ein Baugebrechen dar.

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