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Versperren von Versicherungsräumlichkeiten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/208bbl 2016, 214 Heft 5 v. 1.10.2016

Art 4 ABH (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung 1995)

Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus (Zusperren) erforderlich.

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