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Mindestabstand zur Bauplatzgrenze; Zwerchgiebel; oberste Traufe; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/133bbl 2016, 151 Heft 4 v. 1.8.2016

§ 25 Abs 3 sbg BGG

Bei der Berechnung des erforderlichen Mindestabstandes des Baues zur Bauplatzgrenze ist auf die Höhe der obersten Dachtraufe abzustellen.

Ein Zwerchgiebel ist als oberste Traufe zu qualifizieren.

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