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Flächenwidmung „Sondergiebiet des Baulands – Strommeisterei und Flussbauhof“; Begriff „Strommeisterei“; Sonderwidmungen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/131bbl 2016, 150 Heft 4 v. 1.8.2016

§ 23 Abs 4 oö ROG 1994, § 11.02 Z 1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Unter dem Begriff „Strommeisterei“ sind die Dienststellen der Schifffahrtsaufsichtsorgane zu verstehen.

Im „Sondergiebiet des Baulands – Strommeisterei und Flussbauhof“ sind nur Bauwerke und sonstige bauliche Anlagen zulässig, die nach ihrem Verwendungszweck für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, nämlich der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben, bestimmt sind.

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