vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Garage; Begriff der „dazugehörigen“ baulichen Anlagen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/126bbl 2016, 148 Heft 4 v. 1.8.2016

§ 3 Abs 6 lit a krnt GPlG 1995

Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Anlage zum Wohngebäude „dazugehört“, ist auf baurechtliche Aspekte abzustellen.

Eine Garage, deren Benützung durch die Eigentümer oder andere rechtlich befugte Benützer des Wohnhauses erfolgt, stellt eine „dazugehörige“ bauliche Anlage dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte