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Die Verpflichtung zur Herstellung der Breitbandtauglichkeit bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen11Dieser Aufsatz gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder.

AufsätzeGernot Fritz , Johannes Samaanbbl 2016, 123 Heft 4 v. 1.8.2016

Bis spätestens 2020 sollen alle europäischen Haushalte an schnelles Internet (Breitbandinternet) angeschlossen sein. Um dieses Ziel zu erreichen (und die Kosten des Breitbandausbaus zu minimieren) wurden unionsrechtliche Vorgaben erlassen, welche bis 1.1.2016 ins österreichische Recht umzusetzen waren. Wenngleich die meisten Maßnahmen zur Verringerung der Kosten beim Breitbandausbau die Telekommunikationsbetreiber in die Pflicht nehmen, trifft eine der unionsrechtlichen Vorgaben allein den Bauwerber. Dieser hat bei Neubauten oder umfangreichen Renovierungen sein Gebäude (auf eigene Kosten) mit breitbandtauglicher Infrastruktur auszustatten, sofern nach dem 31.12.2016 eine Baugenehmigung (iSd unionsrechtlichen Vorgaben) für den Neubau oder die umfangreiche Renovierung beantragt wird. Die nationale Umsetzung dieser Ausbauverpflichtung erfordert Regelungen sowohl auf Bundesebene (Telekommunikationsrecht) wie auch auf Ebene der Länder (Baurecht). Im Folgenden wird die den Bauwerber treffende Verpflichtung zur Herstellung der Breitbandtauglichkeit im Detail dargestellt und gezeigt, wie ab 1.1.2017 die (nicht zur Gänze den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechenden) telekommunikationsrechtlichen und bau(verfahrens)rechtlichen Regelungen zusammenspielen (sollten).

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