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Verbesserungsverzug; Verjährung; Werklohn

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/112bbl 2016, 114 Heft 3 v. 1.6.2016

§ 1170 ABGB, § 1478 ABGB, § 1486 ABGB

Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.

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