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Bauten in den Mindestabstandsflächen; Freibleiben der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze; Überlappung von baulichen Anlagen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/65bbl 2016, 58 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 6 Abs 2 tir BauO 2011, § 6 Abs 3 tir BauO 2011, § 6 Abs 6 tir BauO 2011, Art 7 B-VG

Ein sich mit der geplanten Verbauung überlappender Baubestand des Nachbarn (hier: 3,40 m) ist dem Ausmaß der Bebauung entlang der Grundgrenze nicht hinzuzurechnen.

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