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Baubeginn; Baugrube; Vorbereitungshandlungen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/5bbl 2016, 10 Heft 1 v. 1.2.2016

§ 24 Abs 1 nö BauO 1996, § 26 Abs 1 nö BauO 1996

Bloße Vorbereitungshandlungen für die Ausführung des bewilligten Vorhabens (hier: Probeschlitze mit einer Tiefe von 40 bis 60 cm ohne Absicht der Fortführung der Arbeiten in absehbarer Zeit) stellen noch keinen Baubeginn dar.

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