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Zelt; Bauwerk; baubewilligungspflichtige Maßnahme

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/2bbl 2016, 9 Heft 1 v. 1.2.2016

§ 4 Z 3 nö BauO 1996, § 14 Z 2 nö BauO 1996

Die Errichtung einer Zeltanlage mit einer Fläche von 35 m2 und 3 m Höhe, dessen Stahlrohrgerüst aus ca. 3 bis 4 cm starken Rohren besteht, schwere Querverstrebungen aufweist und bodenschlüssig verbunden ist, ist baubewilligungspflichtig.

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