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Berechtigung zur Streitanmerkung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/261bbl 2015, 282 Heft 6 v. 1.12.2015

GBG § 61 Abs 1, GBG § 66

Einem obligatorisch Begünstigten aus einem letztwillig verfügten Veräußerungs- und Belastungsverbot steht kein Recht auf eine Streitanmerkung im Sinn von §§ 61 Abs 1 Satz 1 und 66 GBG zu.

OGH, 14.07.2015, 5 Ob 103/15f

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