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Gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht; liegenschaftsbezogene Abgaben (hier: Aufschließungsabgabe)

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/249bbl 2015, 274 Heft 6 v. 1.12.2015

EO § 216 Abs 1 Z 2, nö BauO 1996 § 38

Die vorzugsweise Zuweisung einer von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgabe (hier: Aufschließungsabgabe gemäß § 38 nö BauO 1996) setzt voraus, dass für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist. Dass die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt hingegen nicht.

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