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Grundverkehr; genehmigungspflichtige Verträge; Rechtsfolgen einer (bewussten) Nichtbeantragung der Genehmigung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/248bbl 2015, 274 Heft 6 v. 1.12.2015

tir GVG 1996 § 1, tir GVG 1996 § 2, tir GVG 1996 § 3

Ein Vertrag ist nicht in Schwebe, sondern von allem Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, dass diesem Vertrag nicht zugestimmt werde. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln.

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