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Holzlege; Zubau; baubewilligungspflichtige Planabweichungen; Benützungsbewilligung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/242bbl 2015, 270 Heft 6 v. 1.12.2015

tir BauO 2011 § 39 Abs 1

Auch eine in der Benützungsbewilligung ausdrücklich als „bewilligt“ bezeichnete und vom hochbautechnischen Sachverständigen in die Baupläne eingezeichnete Holzlege (hier: als 2,35 m breiter, 4 m langer und 2,45 m hoher Zubau zur Garage) kann die hierfür erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen.

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