BVergG 2006 § 74 Abs 2, wr VRG 2014 § 20 Abs 1
Weder die Geltendmachung von Bestandsveränderungen und noch nicht abrechenbaren Leistungen, noch der Nachweis der im Unternehmen der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeiter konnten daher das Nichtvorliegen des erforderlichen Gesamtumsatzes und damit der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin für das Jahr 2011 kompensieren.