ABGB § 364, wr BauO § 129 Abs 9
Ein Liegenschaftseigentümer ist ohne gesetzliche oder vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die durch den Abbruch seines Hauses wieder hergestellten natürlichen Einwirkungen durch Wasserablauf und Niederschlag auf das unmittelbar angrenzende bzw ehemals in Kuppelbauweise verbundene Nachbarhaus durch gesonderte bauliche Maßnahmen hintanzuhalten bzw zu regulieren.