ABGB § 418, ABGB § 523, ABGB § 833
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus.
Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Räumungsklage zu erheben.