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Beginn Gewährleistungsfrist bei verborgenen Mängeln; Abgrenzung Mangelfolgeschaden; Wasserschaden Reihenhaus; undichter Keller

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/195bbl 2015, 222 Heft 5 v. 1.10.2015

ABGB § 933, ABGB § 1295

Die Gewährleistungsfrist läuft auch bei verborgenen Sachmängeln bereits ab Übergabe.

Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.

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