wr BauO § 81 Abs 6, wr BauO § 85, AVG § 52
Bei einer Stellungnahme der Partei zum Gutachten eines Amtssachverständigen handelt es sich auch dann um kein Privatgutachten auf gleichen fachlichem Niveau, wenn sich die Partei dabei eines Fachmannes (hier: Architekt) bedient.