wr BauO § 81 Abs 6, wr BauO § 83 Abs 1 lit g
Das Überschreiten der Baulinie (hier: um 80 cm) durch einen auskragenden, aus Metall-Lamellen bestehenden Sonnenschutzflügel ist zulässig.
wr BauO § 81 Abs 6, wr BauO § 83 Abs 1 lit g
Das Überschreiten der Baulinie (hier: um 80 cm) durch einen auskragenden, aus Metall-Lamellen bestehenden Sonnenschutzflügel ist zulässig.