1. TB nö BauO 1996 § 37 Abs 1 Z 1, VStG § 44a
Die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist ein Zustandsdelikt.
Bei einem Zustandsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen.