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Verwaltungsübertretung, Zustandsdelikt; Verjährung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/171bbl 2015, 209 Heft 5 v. 1.10.2015

1. TB nö BauO 1996 § 37 Abs 1 Z 1, VStG § 44a

Die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist ein Zustandsdelikt.

Bei einem Zustandsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen.

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