krnt BauO 1995 § 23 Abs 3
Die Regelung im Bebauungsplan, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.
krnt BauO 1995 § 23 Abs 3
Die Regelung im Bebauungsplan, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.