NWG § 2 Abs 1
Ein obligatorisches Wegerecht steht ebenso wie eine prekaristisch gewährte Nutzung der Einräumung eines Notwegs nicht entgegen. Ein Verhalten, das faktisch zum Widerruf eines Präkariums geführt hat, kann daher nicht als auffallend sorgloses Verhalten im Sinn von § 2 Abs 1 NWG angesehen werden.