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Flächenwidmung „Grünland – Trenngrün“; Stützmauern; Einfriedungsmauern

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/138bbl 2015, 176 Heft 4 v. 1.8.2015

oö ROG 1994 § 30 Abs 3 Z 5, oö ROG 1994 § 30 Abs 5

Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung nötig sind.

„Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist.

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