oö ROG 1994 § 30 Abs 3 Z 5, oö ROG 1994 § 30 Abs 5
Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung nötig sind.
„Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist.