nö BauO 1996 § 29
Solange die Baubewilligung nicht auch gegenüber einer übergangenen Partei rechtskräftig geworden ist, liegt keine rechtskräftige Baubewilligung vor.
Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens auch gegenüber einer übergangenen Partei ist die Fortführung der Bauausführung mangels Rechtskraft der Baubewilligung unzulässig.