BauKG § 2
Nach § 2 Abs 6 BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase, der Baustellenkoordinator gemäß Abs 7 für die Ausführungsphase bestellt. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators besteht nicht.