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Teichanlage; bauliche Anlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/67bbl 2015, 85 Heft 2 v. 1.4.2015

tir BauO 2011 § 1 Abs 3 lit m, tir BauO 2011 § 2 Abs 1, tir BauO 2011 § 21 Abs 1 lit e

Eine Teichanlage (mit einem Wasservolumen von ca 150 – 200 m3), die Bepflanzungen, einen Schwimmbereich, einen Reinigungsrandbereich (Biotop), einen hölzernen Zugangssteg mit angeschlossener Plattform, einen Springstein, einen Einstieg (im Bereich der Technikanlage) sowie eine Stützmauer vorsieht, ist baubewilligungspflichtig.

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