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Parkplatz; Schüttung von Bodenaushubmaterial; bauliche Anlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/63bbl 2015, 84 Heft 2 v. 1.4.2015

tir BauO 2011 § 2 Abs 1

Eine reine Schüttung von Bodenaushubmaterial zum Zwecke der Begradigung von Freilandflächen (hier: ohne Schottertragschicht, Drainagierung, Frostkoffer) erfordert keine bautechnischen Kenntnisse und ist daher auch nicht als „bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig.

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